Hier werden zweimal jährlich faktenbasierte und aktuelle Beiträge zu den Themen Klima und globalen Wandel publiziert.

Image: Pexels

Klimaschutz vor Gericht

Dass sich viele nationale und internationale Gerichte zu Klimafragen äussern müssen, entspricht einem Megatrend. Vor allem vor Menschenrechtsinstanzen haben Klimaklagen exponentiell zugenommen. Wie viel diese Urteile gegen die Klimaerwärmung bewirken können, ist schwierig abzuschätzen.

Im letzten Jahr haben sich insbesondere internationale Gerichte zu klimapolitischen Anliegen geäussert.[a] In vielen Urteilen – auch nationaler Verfahren[b] – rügen die Gerichte dabei die staatlichen Behörden, weil sie zu wenig für den Klimaschutz tun. Dass klimapolitische Fragen vor Gerichten verhandelt werden, entspricht einem weltweiten Trend.[c] Die Entwicklung zeigt, dass dieses Problem die Gesellschaft beschäftigt – und zwar so stark, dass verschiedene Gruppen bereit sind, die Gerichte einzuschalten. Das ist nicht selbstverständlich, denn der Weg an ein Gericht ist in der Regel lang, steil, kostspielig und selten in allen Belangen erfolgsversprechend. Zunehmend werden auch Menschenrechtsorgane mit Klimafragen konfrontiert, obwohl sie nicht dafür spezialisiert sind. Was steckt also hinter diesen Klimaklagen?


[a] Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), KlimaSeniorinnen Schweiz and Others v. Switzerland, no. 53600/20, 9. April 2024; Gutachten des Seegerichtshofs betreffend Klimawandel und Völkerrecht vom 21. Mai 2024; hängiges Gutachtenverfahren zu positiven Verpflichtungen in Bezug auf Klimawandel vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH).

[b] Urteil Urgenda Foundation v. State of Netherlands des Supreme Court (Niederlande) vom 20. Dezember 2019; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Deutschland) vom 24. März 2021; Do-Hyun Kim et al v South Korea, Urteil des Verfassungsgerichts von Südkorea vom 29. Aug. 2024, etc.

[c] Climate Litigation Database des Climate Rights and Remedies Project (https://climaterightsdatabase.com/database/); Datenbank des Sabin Center for Climate Change Law der Columbia Law School (https://climatecasechart.com/).

Die Anzahl der Klimaprozesse innerhalb und ausserhalb der USA ist vor allem seit den frühen 2000ern rasant angestiegen.
Die Anzahl der Klimaprozesse innerhalb und ausserhalb der USA ist vor allem seit den frühen 2000ern rasant angestiegen.Image: Setzer J and Higham C (2024) Global Trends in Climate Change Litigation: 2024 Snapshot. London: Grantham Research Institute on Climate Change and the Environment, London School of Economics and Political Science.
Die Anzahl der Klimaprozesse innerhalb und ausserhalb der USA ist vor allem seit den frühen 2000ern rasant angestiegen.
Die Anzahl der Klimaprozesse innerhalb und ausserhalb der USA ist vor allem seit den frühen 2000ern rasant angestiegen.Image: Setzer J and Higham C (2024) Global Trends in Climate Change Litigation: 2024 Snapshot. London: Grantham Research Institute on Climate Change and the Environment, London School of Economics and Political Science.

Wo wird Klimaschutz eingefordert?

Staatliche Klimamassnahmen betreffen sehr unterschiedliche Materien und Rechtsgebiete. Sie können von Subventionen (z. B. für Solaranlagen) über Baubewilligungen (z. B. für Windräder) bis zu Auflagen für Isolationen reichen. Manchmal sind Klimamassnahmen aber auch in Aktionsplänen oder Absichtsbekundungen einer Regierung verankert. So unterschiedlich diese einzelnen Massnahmen sind, so verschieden gestalten sich auch die Rechtsschutzmöglichkeiten. Wer in der unmittelbaren Nachbarschaft von geplanten Windenergieanalgen wohnt, hat das Recht, einen Rekurs bei einem Verwaltungsgericht einzulegen. Schon schwieriger wird es, Subventionen für Solaranlagen zu bekämpfen. Da müsste man etwa als konkurrierendes Unternehmen nachweisen können, dass man durch die Subventionierung in irgendeiner Weise diskriminiert wird. Auch generelle Auflagen – z. B. zur Isolation – lassen sich nicht einfach gerichtlich anfechten. Schliesslich ist es bei Aktionsplänen praktisch ausgeschlossen, dass man sich als Individuum im Namen des Klimas an ein Gericht wenden kann. Letzteres liegt vor allem an der fehlenden Beschwerdelegitimation: An ein Gericht gelangen kann immer nur, wer besonders von einer Massnahme betroffen ist, also viel stärker als die Allgemeinheit. Das ist bei Aktionsplänen oder Massnahmenpaketen praktisch nie der Fall.

Was für das nationale Klimarecht gilt, trifft überwiegend auch für internationale Vorgaben zu. Es handelt sich häufig nicht um harte Vorgaben (z. B. im Pariser Klimaabkommen),[1] und sie sind auf verschiedene Verträge verstreut, die nicht zentral von einer Instanz überwacht werden. Es fehlt insbesondere ein internationaler Klimagerichtshof.[2] Deshalb weicht man immer häufiger auf Organe oder Gerichte aus, die nicht auf Klimafragen spezialisiert sind. Diese Strategie hat nicht nur Vorteile.

Die Karte unten zeigt die in der Datenbank für Klimarechte erfassten Fälle.
Die Karte unten zeigt die in der Datenbank für Klimarechte erfassten Fälle.Image: Climate Right Database
Die Karte unten zeigt die in der Datenbank für Klimarechte erfassten Fälle.
Die Karte unten zeigt die in der Datenbank für Klimarechte erfassten Fälle.Image: Climate Right Database

Vor- und Nachteile der Ausweichstrategie

Besonders oft wird auf Menschenrechtsorgane ausgewichen. Hier machen Klimakläger und -klägerinnen vor allem die Verletzung von menschenrechtlichen Verpflichtungen geltend.[d] Wenn die Gerichte darauf eintreten, eröffnet sich ein Rechtsweg, der sonst im Klimabereich nicht bestehen würde. Auch wird eine Rechtsmasse zum Massstab genommen, die nicht primär klimapolitisch ausgerichtet ist, aber ohne Zweifel einen Bezug zum Klimaschutz hat.

«Menschenrechtsinstanzen sind keine spezialisierten Klimagerichtshöfe. Es fehlt ihnen das Knowhow in diesem sehr technischen Bereich.»

Für die Klagenden besteht der Vorteil darin, dass sie überhaupt an ein Gericht gelangen können. Es kann frustrierend sein, wenn man über Jahre versucht, die Gerichte in Klimafragen anzurufen, diese sich aber wegen der fehlenden Beschwerdelegitimation nicht zu den aufgeworfenen Fragen äussern können. Da ist ein Urteil eines internationalen Menschenrechtsgerichtshofs sehr willkommen.

Die Nachteile sind aber nicht zu unterschätzen. Menschenrechtsinstanzen sind keine spezialisierten Klimagerichtshöfe. Es fehlt ihnen das Knowhow in diesem sehr technischen Bereich. Menschenrechtsexpertinnen und -experten tendieren zudem dazu, klimapolitische Fragen aus einer bestimmten Optik heraus zu beurteilen, die wohl nicht die gesamtgesellschaftliche Dimension von klimapolitischen Entscheiden berücksichtigt. Diese Entscheide werfen komplexe finanzielle und ethische Fragen von intergenerationeller und globaler Dimension auf. Eine vorwiegend menschenrechtliche Optik ist da nicht falsch, aber wohl nicht immer umfassend genug. Menschenrechtsinstanzen sind zudem chronisch überlastet. Es dauert in der Regel mehrere Jahre, bis ein Urteil ergeht. Es ist daher nicht unbedingt optimal, wenn auch noch die Klimaklagen von diesen Institutionen bearbeitet werden müssen.

Erfolgsversprechende Klagen?

Gegenwärtig gibt es zu wenig empirische Daten zur Frage, wie erfolgreich Klimaklagen sind.[e] Es bräuchte auch eine Definition von Erfolg, um diese Frage fundiert beantworten zu können. Erfolg in diesem Kontext kann nicht nur bedeuten, dass eine Klimaklage gutgeheissen wird. In den meisten Fällen erhält man nicht auf der ganzen Linie Recht; oftmals sind aber gerade die Nebenpunkte in einem Urteil wichtig.

«Erfolg kann nicht nur bedeuten, dass eine Klimaklage gutgeheissen wird. In den meisten Fällen erhält man nicht auf der ganzen Linie Recht; oftmals sind aber gerade die Nebenpunkte in einem Urteil wichtig.»

Selbst wenn man von einem weiten Erfolgsbegriff ausgeht, muss man allerdings einräumen, dass die Gerichte auch mit spektakulären Entscheiden die Klimakrise nicht abwenden können. Diese Urteile leisten aber immerhin einen wertvollen Beitrag dafür, dass klimarechtliche Verpflichtungen von den Regierungen ernst genommen werden. Häufig ist es schon ein Gewinn, wenn solche Klimaklagen von den Medien thematisiert werden. So bleibt das Thema in der Gesellschaft präsent.


[d] Es werden von anderen internationalen Gerichten auch andere Rügen geltend gemacht, wie beispielsweise, dass hohe CO2-Emissionen Verschmutzungen im Sinne des Internationalen Seerechtsübereinkommens darstellen oder dass man aus der völkerrechtlichen «no harm rule» etwas für den Klimaschutz ableiten kann (Frage beim Internationalen Gerichtshof hängig).

[e] Wie relativ der Erfolgsbegriff ist, lässt sich an folgendem Beispiel aufzeigen: Die Beschwerdeführerinnen in KlimaSeniorinnen Schweiz und andere v. Switzerland (Fn. 1) haben vor dem Europäischen Gerichtshof rund 325‘000.- Franken für Kosten und Auslagen im Verfahren verlangt. Zugesprochen hat ihnen der Gerichtshof 80‘000.- Euro. Obwohl die Beschwerdeführerinnen einen Verlust von rund einer viertel Million Franken tragen, gilt der Fall gemeinhin als «Erfolg für die klagende Seite».


(Die Beiträge geben die Meinung der Schreibenden wieder und müssen nicht mit der Haltung der SCNAT übereinstimmen.)

[1] Keller H./Heri C./Gurash V., Do We Need a World Climate Court?, Heidelberg Journal of International Law 2025 (forthcoming).

[2] Peel, J. (2017). Climate Change. In A. Nollkaemper & I. Plakokefalos (Eds.), The Practice of Shared Responsibility in International Law (pp. 1009-1050). Cambridge University Press.

Helen Keller
Helen KellerImage: Universität Zürich
Helen Keller
Helen KellerImage: Universität Zürich

Helen Keller absolvierte ihr Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Zürich. Sie hat ihre ersten grossen wissenschaftlichen Arbeiten im Umweltrecht verfasst und sich anschliessend als Menschenrechtsspezialistin etabliert.

Von 2002 bis 2004 war sie ordentliche Professorin für öffentliches Recht an der Universität Luzern. Dann folgte sie einem Ruf an die Universität Zürich. Von 2008 bis 2011 war sie Mitglied des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen. Von Oktober 2011 bis Dezember 2020 amtete sie als vollamtliche Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg. Sie ist 2018 von der Universität Fribourg mit der Ehrendoktorwürde ausgezeichnet worden.