Hier werden zweimal jährlich faktenbasierte und aktuelle Beiträge zu den Themen Klima und globalen Wandel publiziert.

Bild: Pexels

«Klimamigration» als rechtliche Herausforderung

Umsiedlungen zum Schutz vor den Auswirkungen des Klimawandels gewinnen auch in der Schweiz an Bedeutung. Allerdings sind Rechtsgrundlagen, Verfahren und allfällige Entschädigungsansprüche im schweizerischen Recht weitgehend ungeklärt. Projekte wie «RE-TRANS» der Universität Zürich können dazu beitragen, dieses Defizit zu beseitigen.

«Der Klimawandel ist (…) bedeutende Ursache von Flucht und Migration»: Das stellte das deutsche Bundesverfassungsgericht in seinem «Klimabeschluss» vom 24. März 2021 fest (Beschluss des BVerfGE 157, 30, Neubauer et al. gegen Deutschland, vom 24. März 2021). Menschen verliessen «ihre Heimat auch in Folge von Naturkatastrophen und aufgrund langfristiger Umweltveränderungen wie etwa vermehrter Dürren und des Anstiegs des Meeresspiegels» (Beschluss des BVerfGE 157, 30, Neubauer et al. gegen Deutschland, vom 24. März 2021, Rn. 58). Damit stellt der Beschluss Gerichte vor weitere Herausforderungen: Kann eine Person, die vor den Auswirkungen des Klimawandels Schutz sucht, als «Flüchtling» bezeichnet werden? Falls ja, welche praktischen und rechtlichen Implikationen hätte dies? Und wie ist innerstaatliche «Klimamigration» zu behandeln, die gegenwärtig in viel grösserem Ausmass als grenzüberschreitende Klimaflucht zu beobachten ist? Ein wichtiger Schritt besteht darin, für diese «Klimaumsiedlungen» Kriterien zu definieren, die nicht erst bei nicht mehr anders abwendbarer Gefahr greifen, sondern die Interessen und Bedürfnisse der Betroffenen mit in Betracht ziehen.

Der Bau von Stauseen führte in der Schweiz, etwa im Wägital, zur Umsiedlung ganzer Dörfer
Der Bau von Stauseen führte in der Schweiz, etwa im Wägital, zur Umsiedlung ganzer DörferBild: ETH-Bibliothek Zürich, Bildarchiv / PK_007025 / Fotograf : Gaberell, Jean / Public Domain Mark / http://doi.org/10.3932/ethz-a-000684748
Der Bau von Stauseen führte in der Schweiz, etwa im Wägital, zur Umsiedlung ganzer Dörfer
Der Bau von Stauseen führte in der Schweiz, etwa im Wägital, zur Umsiedlung ganzer DörferBild: ETH-Bibliothek Zürich, Bildarchiv / PK_007025 / Fotograf : Gaberell, Jean / Public Domain Mark / http://doi.org/10.3932/ethz-a-000684748

Gibt es «Klimaflüchtlinge»?

«Klimaflüchtlinge» existieren aus der Perspektive des Rechts nicht. Ein «Flüchtling» ist nämlich eine Person, die sich «aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befindet» (Art. 1 Abs. A Ziff. 2 Genfer Flüchtlingskonvention).[1] So urteilte auch ein neuseeländisches Appellationsgericht in einer Entscheidung, die vom Obersten Gerichtshof Neuseelands 2015 bestätigt wurde ([2015] NZSC 107). Ioane Teitiota, ein kiribatischer Staatsbürger, hatte in Neuseeland um Asyl nachgesucht, da insbesondere der steigende Meeresspiegel und die fortschreitende Umweltzerstörung Bürgerinnen und Bürger von der Insel vertrieben. Der UNO-Menschenrechtsausschuss gestand ein, dass der Anstieg des Meeresspiegels Kiribati wahrscheinlich unbewohnbar machen werde. Angesichts des Zeitrahmens von 10 bis 15 Jahren bleibe allerdings genügend Zeit für Massnahmen der kiribatischen Regierung zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger (CCPR/C/127/D/2728/2016).

«Klimaflüchtlinge existieren aus der Perspektive des Rechts nicht.»

Zwischenstaatlich existieren demnach keine anerkannten Regeln für den Umgang mit transnationaler «Klimamigration». Die Interessen der Staaten sind in dieser Frage vielfältig. Es ist daher nicht zu erwarten, dass in absehbarer Zeit ein breiter multilateraler Konsens erzielt werden kann, der für einen völkerrechtlichen Vertrag Voraussetzung ist.[2] Der Entscheid des Schweizer Bundesparlaments vom letzten Jahr, den «Global Compact for Safe, Orderly and Regular Migration» (GCM) der UNO nicht zu genehmigen,[3] bestätigt diese Herausforderungen.

Innerstaatliche Umsiedlungen zum Schutz vor dem Klimawandel

Für das innerstaatliche Recht fällt der Befund nicht grundsätzlich anders aus. Bis weit ins 20. Jahrhundert bedingte der Bau von Stauanlagen zur Elektrizitätsgewinnung die Aufgabe ganzer Siedlungen. Beispiele sind der Marmorerasee (Graubünden), der Göscheneralpsee (Uri), der Sihlsee (Etzelwerk) oder der Wägitalersee (beide Schwyz).

Einige Stauseen in der Schweiz, etwa der Sihlsee, haben ganze Dörfer unter sich begraben.
Einige Stauseen in der Schweiz, etwa der Sihlsee, haben ganze Dörfer unter sich begraben.Bild: ETH-Bibliothek Zürich, Bildarchiv; Stiftung Luftbild Schweiz/ LBS_L1-795066 / Fotograf : Swissair Photo AG / CC BY-SA 4.0 / http://doi.org/10.3932/ethz-a-00034800
Einige Stauseen in der Schweiz, etwa der Sihlsee, haben ganze Dörfer unter sich begraben.
Einige Stauseen in der Schweiz, etwa der Sihlsee, haben ganze Dörfer unter sich begraben.Bild: ETH-Bibliothek Zürich, Bildarchiv; Stiftung Luftbild Schweiz/ LBS_L1-795066 / Fotograf : Swissair Photo AG / CC BY-SA 4.0 / http://doi.org/10.3932/ethz-a-00034800

Bei der Erteilung von Wassernutzungskonzessionen kam der Bevölkerung zwar eine gewisse Mitsprachemöglichkeit zu, doch waren ihre Handlungsmöglichkeiten gegenüber den finanziell potenten und politisch eng mit Kantonen und Städten verbundenen Elektrizitätsunternehmen beschränkt.[4][5] Gleichwohl scheiterten einzelne Projekte an lokalem Widerstand, insbesondere das Urserenkraftwerk im Oberlauf der Reuss, mit dem Andermatt zerstört worden wäre. Nach der Projektankündigung formte sich in der lokalen Bevölkerung entschlossener und teilweise gewalttätiger Widerstand. Die Behörden solidarisierten sich mit den Bürgerinnen und Bürgern und lehnten die Zusammenarbeit mit dem Kraftwerkkonsortium ab.[6]

Naturgefahren bedrohen bereits heute Siedlungsgebiete, wie hier bei Brienz/Brinzauls, GR.
Naturgefahren bedrohen bereits heute Siedlungsgebiete, wie hier bei Brienz/Brinzauls, GR.Bild: ETH-Bibliothek Zürich, Bildarchiv / Fotograf: Schibig Marco / Dia_303-24744 / CC BY-SA 4.0 / http://doi.org/10.3932/ethz-a-000430430
Naturgefahren bedrohen bereits heute Siedlungsgebiete, wie hier bei Brienz/Brinzauls, GR.
Naturgefahren bedrohen bereits heute Siedlungsgebiete, wie hier bei Brienz/Brinzauls, GR.Bild: ETH-Bibliothek Zürich, Bildarchiv / Fotograf: Schibig Marco / Dia_303-24744 / CC BY-SA 4.0 / http://doi.org/10.3932/ethz-a-000430430

«Umsiedlungen» sind in den letzten Jahren auch rechtlich vor allem im Zusammenhang mit Naturgefahren in den Fokus gerückt.[7] Murgänge, Felsstürze und Extremwetterereignisse sind als Folge des anthropogenen Klimawandels häufiger geworden.[8][9] Die Bundesverfassung (BV) verpflichtet Bund, Kantone und Gemeinden dazu, menschliches Leben vor Naturgefahren zu schützen (Art. 10 Abs. 1 BV).[10] Das kann den Rückbau von Wohngebäuden und die Umsiedlung betroffener Personen notwendig machen. Gleichzeitig ist der Staat aber auch verpflichtet, privates Eigentum zu respektieren (Art. 26 Abs. 1 BV). Mit diesem Spannungsverhältnis hat sich auch das Bundesgericht hinsichtlich fünf Gebäude in der Luzerner Gemeinde Weggis 2015 und 2019 befasst (Urteil des BGer 1C_567/2014 vom 14. Juli 2015; Urteil 1C_651/2018 vom 4. Juni 2019). Die betreffenden Gebäude befanden sich in steil abfallendem Gelände. Nach schweren Unwettern 2005 erhöhte sich dort die Felssturzgefahr. Expertinnen und Experten wurden beauftragt, Schutzmassnahmen zu erarbeiten. Diese machten 2014 dringenden Handlungsbedarf aus, was den Gemeinderat in Weggis dazu bewog, ein dauerhaftes Betretungs- und Nutzungsverbot für die fünf Grundstücke zu verhängen. Eine der betroffenen Eigentümerinnen zog dagegen vor Gericht. Sie machte geltend, dass für den Eingriff in ihr Eigentum keine belastbare gesetzliche Grundlage existiere. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass der Gemeinderat das Betretungs- und Nutzungsverbot rechtmässig auf das kantonale Planungs- und Baugesetz gestützt habe (Urteil des BGer 1C_567/2014 vom 14. Juli 2015, E. 4.2). Entscheidend war die unmittelbare und schwere Bedrohung von Sicherheit und Leben der Betroffenen.

Umsiedlungen als Ultima Ratio

Der Fall verdeutlicht, dass das geltende Recht Umsiedlungen zum Schutz vor Naturgefahren als Ultima Ratio in akuten Gefährdungslagen versteht. Zudem sind Nutzungsverbote auf einzelne Bauten ausgerichtet.

«Zu welchem Preis sollen Siedlungen erhalten bleiben? Angesichts des fortschreitenden Klimawandels dürfte sich der Diskurs zu dieser Frage zuspitzen.»

Für die Ausscheidung ganzer Dörfer aus dem Siedlungsgebiet kommen diese Massnahmen grundsätzlich nicht infrage. In solchen Konstellationen stehen Schutz- und Anpassungsmassnahmen im Vordergrund. Diese sind jedoch kostenträchtig. Angesichts des fortschreitenden Klimawandels dürfte sich der politische Diskurs zur Frage, zu welchem Preis Siedlungen erhalten werden sollen, zuspitzen. Die durch Naturgefahren gefährdeten und geschädigten Dörfer Bondo und Brienz/Brinzauls haben bereits entsprechende Fragen aufgeworfen.[11][12][13]

Kriterien für die Klimaumsiedlung definieren

Daher scheint es vordringlich, für Umsiedlung zwecks Vermeidung von Naturgefahren, Verfahren und Kriterien zu erarbeiten, die nicht erst bei nicht mehr anders abwendbarer Gefahr greifen. Bei der Festlegung der Kriterien sind zum einen die Interessen der Menschen, die von einer dieser einschneidenden Massnahmen betroffen sind, zu berücksichtigen. Wichtig sind zum andern die öffentlichen, auch fiskalischen, Interessen der Gemeinwesen. Die Mitwirkung und finanzielle Entschädigung der betroffenen Personen sind in einem solchen Verfahren unerlässlich. In den letzten Jahrzehnten konnten selbst für scheinbar unlösbare Fragen wie jene nach dem Standort für radioaktive Abfälle Kriterien definiert sowie differenzierte, transparente und berechenbare Verfahren und Entschädigungsregeln erarbeitet werden. Daran kann angeknüpft werden. National anerkannte Kriterien und Verfahren könnten den Diskurs in anderen Staaten bereichern und auch auf internationaler Ebene zu konsensfähigen Lösungen beitragen.

(Die Beiträge geben die Meinung der Schreibenden wieder und müssen nicht mit der Haltung der SCNAT übereinstimmen.)

Zur Klärung zentraler Aspekte von Umsiedlungen angesichts von Klima- und Umweltgefahren haben Forschende der Universität Zürich das interdisziplinäre Projekt RE-TRANS ins Leben gerufen. RE-TRANS zeichnet sich durch seine interdisziplinäre und systematische Herangehensweise aus: Umsiedlungen werden nicht nur im Kontext des Klimawandels, sondern auch im Zusammenhang mit ökologischer Degradation sowie aus sozialen, wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Perspektiven in den Blick genommen. Durch enge Zusammenarbeit mit der lokalen Bevölkerung sollen konkrete Handlungsstrategien entwickelt werden. Ferner können die gewonnen Erkenntnisse Diskurse auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene konstruktiv beeinflussen.

[1] Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, abgeschlossen am 28. Juli 1951, in Kraft getreten für die Schweiz am 21. April 1955, SR 0.142.30 [zit. Genfer Flüchtlingskonvention].

[2] Hartnett, E. (2024). Climate Refugees Left Adrift in Legal Impasse: The Need for International Recognition of People Displaced by Climate Change. New York University Journal of International Law and Politics, 56(2), 765-778.

[3] SDA (2024 Dezember 12): Parlament ist gegen den Schweizer Beitritt zum UNO-Migrationspakt. Die Bundesversammlung – Das Schweizer Parlament. https://www.parlament.ch/de/services/news/Seiten/2024/20241212105017416194158159026_bsd066.aspx

[4] De Pretto, S. (2023). Vernetzte Wasserkraft: Entwicklungspfade und Knotenpunkte des Stauseebaus in der Schweiz und Italien, 1880–1968. Schweizerische Zeitschrift für Geschichte, 73(1), 9–26. https://doi.org/10.24894/2296-6013.00117

[5] Joos, T. (1989). Marmorera - „Ein Dorf opfert sich für Zürich“: Die Auflassung eines Bergdorfes im energiepolitischen Interessenfeld einer Grossstadt [Lizenziatsarbeit, Philosophie], Universität Zürich.

[6] Haag, E. (2004). Grenzen der Technik: Der Widerstand gegen das Kraftwerkprojekt Urseren [Dissertation, Philosophie], Universität Zürich.

[7] BAFU (Hrsg.) (2017). Raumnutzung und Naturgefahren: Umsiedlung und Rückbau als Option.

[8] NCCS (Hrsg.) 2018: CH2018 - Klimaszenarien für die Schweiz.

[9] Jacquemart, M., Weber, S., Chiarle, M., Chmiel, M., Cicoira, A., Corona, C., Eckert, N., Gaume, J., Giacona, F., Hirschberg, J., Kaitna, R., Magnin, F., Mayer, S., Moos, C., van Herwijnen, A. & Stoffel, M. (2024). Detecting the impact of climate change on alpine mass movements in observational records from the European Alps. Earth-Science Reviews, 258, 104886. https://doi.org/10.1016/j.earscirev.2024.104886

[10] Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101 [zit. BV].

[11] Bachmann, G. (2024, November 16). Eine Umsiedlung von Brienz wird wahrscheinlicher – doch wohin verlegt man ein ganzes Dorf? Neue Zürcher Zeitung. https://www.nzz.ch/schweiz/eine-umsiedlung-von-brienz-wird-wahrscheinlicher-im-dorf-geht-die-angst-um-ld.1857353

[12] Aschwanden, E. & Kurth, G. (2024, November 14). Angeordnete Räumung von Brienz: Lohnt es sich, gefährdete Dörfer zu retten? Neue Zürcher Zeitung. https://www.nzz.ch/schweiz/angeordnete-raeumung-von-brienz-lohnt-es-sich-gefaehrdete-doerfer-zu-retten-ld.1857275

[13] Frei, A. (2017, September 1). Müssen die Bewohner von Bondo umgesiedelt werden? Berner Zeitung. https://www.bernerzeitung.ch/muessen-die-bewohner-von-bondo-umgesiedelt-werden-919600296360

Louise Roos
Louise RoosBild: Universität Zürich
Louise Roos
Louise RoosBild: Universität Zürich

Louise Roos arbeitet als Wissenschaftliche Assistentin bei Prof. Dr. Johannes Reich, LL.M. (Yale) an der Universität Zürich. Sie hat einen Master in Rechtswissenschaften an der Universität Bern und einen Master in «Droit et politiques de l’Union européenne» an der Universität Strasbourg absolviert.

Johannes Reich
Johannes ReichBild: Universität Zürich
Johannes Reich
Johannes ReichBild: Universität Zürich

Johannes Reich ist Professor für Öffentliches Recht, Umweltrecht und Energierecht an der Rechtwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Seine Forschungsschwerpunkte sind das internationale und nationale Klimaschutzrecht, das schweizerische Verfassungsrecht in seinen theoretischen, historischen und völkerrechtlichen Bezügen, die Grundlagen des Allgemeinen Verwaltungsrechts und das Vergleichende Verfassungsrecht. Die Forschungsarbeiten von Johannes Reich sind in internationalen und nationalen Fachzeitschriften erschienen.